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Beginn der Trilogverhandlungen zur ePrivacy-Verordnung
Die Portugiesische EU-Ratspräsidentschaft hat es am 10. Februar geschafft, ein Verhandlungsmandat zur ePrivacy-Verordnung im Rat herbeizuführen. Im für das Dialogmarketing relevanten Artikel 16 sind keine nennenswerten Änderungen auszumachen.
Die Regelungen für endgerätebezogene Verarbeitungen zu Marketingzwecken im stationären Handel, die Bestimmungen zu Verzeichnismedien und zum Direktmarketing sind zum Teil nach wie vor problematisch. Hier haben sich trotz wiederholter Stellungnahmen seitens DDV und FEDMA kaum Verbesserungen ergeben.
Positiv bewertet der DDV, dass der Vorschlag in Art. 4a Abs. 2aa den Vorrang individuell auf Angebotsebene erteilter Einwilligungen anerkennt und die Anbieter von Zugangssoftware (z.B. Browser) verpflichtet, gegenüber dem Angebot erteilte Einwilligungen der Nutzer unmittelbar ohne weiteres umzusetzen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die generelle Anonymisierungspflicht in Bezug auf endgerätebezogene Informationen, soweit diese unter Beteiligung von Drittparteien verarbeitet werden, gestrichen worden ist. Die Streichung von Art. 8 Abs. g3 ist ein Verhandlungserfolg der Werbe- und Verlagswirtschaft.
Bei den Erlaubnistatbeständen konnten die erzielten Verbesserungen, insbesondere für Reichweitenmessungen und auch im Hinblick auf Datenverarbeitungen, die zur Erbringung werbefinanzierter (Medien)angebote erforderlich sind, gehalten werden.
Zu begrüßen ist darüber hinaus, dass die Umsetzungsfrist von 12 wieder auf 24 Monate hoch gesetzt worden ist.
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