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BGH verbietet irreführende "klimaneutral"-Werbung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Juni 2024 entschieden, dass Werbung mit der Aussage "klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht klar angegeben wird, ob die Klimaneutralität durch tatsächliche CO2-Reduktionen oder nur durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird (Az.: I ZR 98/23).
In der Werbung muss erläutert werden, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Dabei reicht laut BGH ein QR-Code oder Weblink zu weiteren Informationen nicht aus.
Die Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich relevant, da sie die Kaufentscheidung der Verbraucher erheblich beeinflusst. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, mit Umweltaussagen in der Werbung transparent umzugehen.
Das Urteil spiegelt den zunehmenden Druck wider, Werbung mit Umweltbezug klarer und überprüfbarer zu gestalten, wie dies auch durch die EU-„Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering consumers for the green transition“, EmpCo-RL) gefordert wird. Mit der Richtlinie, die am 6. März 2024 im EU Amtsblatt veröffentlicht wurde und seit dem 27. März 2024 in Kraft ist, möchte die EU Verbraucher vor irreführenden Praktiken im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung schützen und transparentere Kaufentscheidungen ermöglichen, indem strenge Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen eingeführt und die Nutzung selbst entwickelter Nachhaltigkeitslabel eingeschränkt werden.
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