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Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt bekanntlich das lautere Verhalten der Unternehmen im geschäftlichen Verkehr . Neben den Spezialgesetzen und dem Kartellrecht ist das UWG daher von zentraler Bedeutung - nicht nur für den Wettbewerb allgemein, sondern insbesondere für das Dialogmarketing . Die Rechtslage befindet sich in ständiger Fortentwicklung.

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Bisherige Entwicklung

Im Zuge der großen UWG-Novelle im Jahr 2004 wurden die Bereiche E-Mail-, Telefon- und Faxwerbung erstmalig in einem Gesetz normiert. Allerdings war bereits zuvor über Jahrzehnte durch Richterrecht (Bundesgerichtshof und Instanzgerichte) herausgebildet und immer wieder bestätigt worden, dass die werbliche Ansprache per Telefon - und dem folgend auch per Fax und per E-Mail - grundsätzlich ein Einverständnis erfordert (Opt-in).

Zum 30. Dezember 2008 traten weitere Anpassungen in Kraft. Hintergrund war die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken. Diese sieht für den Bereich des unlauteren Verhaltens von Marktteilnehmern die gegenüber Verbrauchern vollständige Rechtsangleichung in den europäischen Mitgliedsstaaten vor (sog. Vollharmonisierung).

Gravierende Neuerungen brachte zum 4. August 2009 das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“. Die beiden für die Branche wesentlichen Elemente:
 

  • Allgemeines Bußgeld: Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können nun mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Rufnummernübermittlung/Verbot der Rufnummernunterdrückung: Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Anzuzeigen ist die Rufnummer des Anrufenden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro.


Am 9. Oktober 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Es enthält u. a. auch Bestimmungen zur Verschärfung der Telefonwerbung:

  • Erhöhung der Bußgeldobergrenze von 50.000 auf 300.000 Euro,
  • Einbeziehung von Anrufen mittels automatischer Anrufmaschinen in den Bußgeldtatbestand
  • Verträge über Gewinnspieleintragungsservices bedürfen der Textform

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traf auch zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- bzw. Gegenstandswerten. Diese sollten die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren. Auch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben.

Die bereits zum 10 . Dezember 2015 in Kraft getretenen Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehen zurück auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 . Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (kurz: UGP-Richtlinie). Diese Richtlinie sieht für den Bereich unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern vollständige Rechtsangleichung in den europäischen Mitgliedsstaaten vor, die sogenannte Vollharmonisierung .

Neu hinzugenommen wurden die im Frühjahr 2016 umgesetzten Änderungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts. Um einen effektiveren Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollen Datenschutzvorschriften fortan insbesondere auch von Verbraucherverbänden durchgesetzt werden können.

Es hat sich in den Jahren gezeigt, dass trotz des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen wurden. Insbesondere deshalb wurde das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geschaffen, das im November 2020 das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren vollständig durchlaufen hat.

Die Regelungen zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab. Das Gesetz sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.

Das Gesetz wird größtenteils nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wenige Regelungen aber erst neun Monate nach Verkündung. Dies betrifft insbesondere die neuen Regelungen für die anspruchsberechtigten Stellen.

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Weitere Informationen:

Über die Vorgaben des Wettbewerbsrechts für das Dialogmarketing informiert die Broschüre Best Practice Guide "Neues Recht im Dialogmarketing: UWG 2015 / UKlaG 2016". Das Recht des Telefonmarketing wird in der Broschüre Best Practice Guide „Rechtliche Grundlagen des Telefonmarketing“ dargestellt. Hier sind die Regelungen des UWG ein zentraler Bestandteil,  erläutert werden aber auch andere Rechtsgebiete.

Der DDV bietet zudem regelmäßig Veranstaltungen (z. B. DDV-Specials oder Webcasts) zu Themen des Wettbewerbsrechts an.

Best Practice Guide "Neues Recht im Dialogmarketing: UWG 2015 / UKlaG 2016"

Best Practice Guide "Neues Recht im Dialogmarketing: UWG 2015 / UKlaG 2016"

  • Zu den Regelungen des Wettbewerbsrechts informiert der Best Practice Guide "Neues Recht im Dialogmarketing: UWG 2015 / UKlaG 2016"

Praxisorientierte Veranstaltungen des Deutschen Dialogmarketing Verbandes zu aktuellen Themen im Dialogmarketing.

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Ausblick

Insbesondere das Recht der Telefonwerbung bleibt permanent in Bewegung. Bereits seit Jahren immer wieder in der Diskussion sind die sogenannte Bestätigungslösung - ein telefonisch geschlossener Vertrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam - und das Schriftformerfordernis. Nach diesem Erfordernis soll die Einwilligung in Telefonwerbung nur noch schriftlich erteilt werden können, das in der Praxis vielfach übliche Einholen einer mündlichen Einwilligung mit Dokumentation mittels voice file wäre dann nicht mehr möglich.

Der DDV begleitet die politische Diskussion offensiv und setzt sich für einen angemessenen Interessensausgleich zwischen Verbraucher- und Wirtschaftsbelangen ein.

Ihre Ansprechpartner

Gerne stehen die Mitarbeiter der DDV-Geschäftsstelle für Ihre Fragen zur Verfügung. Hier finden Sie die direkten Kontakte für häufige Fragen. Eine Liste aller Mitarbeiter finden Sie auf der Seite Geschäftsstellen.

Fragen zur Mitgliedschaft:

Martina Rambach

E-Mail: m.rambach@ddv.de

Tel: 069 401 276-522

Fax: 069 401 276-599

Presseanfragen

Boris von Nagy

E-Mail: b.vonnagy@ddv.de

Tel: 069 401 276-513

Fax: 069 401 276-599

Rechtliche Fragen

Franz Peter Altemeier

E-Mail: fp.altemeier@ddv.de

Tel: 030 509 3209-44

Fax: 030 509 3209-55

Sonstige Anfragen

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