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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs", der am 15. Mai 2019 vom Kabinett verabschiedet wurde, wird vom DDV insgesamt begrüßt. Ziel ist, durch verschiedene Maßnahmen den Abmahnmissbrauch deutlich einzuschränken. Der im Vergleich zum Referentenentwurf vom 11. September 2018 um einige, den Datenschutz betreffende Regelungen ergänzte Entwurf sieht Gesetzesänderungen hauptsächlich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Allerdings lässt der Regierungsentwurf eine klare Regelung vermissen, wonach Datenschutzverstöße generell nicht wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind.
Nach dem jetzt beschlossenen Text dürfen bei erstmaligen Datenschutzverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien Abmahnungen zwar ausgesprochen werden, aber ohne Aufwendungserstattung und ohne Strafandrohung. Bei Klein- und Kleinstunternehmen und vergleichbaren Vereinen dürfen auch sonstige DS-GVO-Verstöße nicht kostenpflichtig abgemahnt werden.
DDV-Präsident Patrick Tapp bemängelt: "Ungleich konstruktiver und sparsamer im Bürokratieaufwand wäre es gewesen, Fälle von Verstößen gegen DS-GVO und BDSG ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herauszunehmen. In diesem Punkt besteht noch dringender Korrekturbedarf – zumal durch Datenschutzbehörden eine ausreichende und effektive Rechtsdurchsetzung gesichert ist".
Der DDV hat seine Position in einer ausführlichen Stellungnahme zusammengefasst und wichtigen politischen Entscheidungsträgern zugestellt. Die Stellungnahme kann bei Boris von Nagy, Leiter Kommunikation, angefordert werden.
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