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Direktwerbung ohne Einwilligung zulässig – OLG Hamburg bestätigt Reichweite des berechtigten Interesses
Direktwerbung ohne Einwilligung zulässig – OLG Hamburg bestätigt Reichweite des berechtigten Interesses

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 27. Februar 2025, Az. 5 U 30/24) hat die datenschutzrechtliche Zulässigkeit personalisierter Werbung auf Basis vorhandener Kundendaten bekräftigt – auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Entscheidend sei, dass die Datenverarbeitung verhältnismäßig erfolgt, transparent gestaltet ist und jederzeit widersprochen werden kann.
Gegenstand des Verfahrens war die Praxis eines Online-Marktplatzes, Kaufdaten zur Empfehlung ähnlicher Produkte zu nutzen. Die Kläger – ein Verbraucherverband – sahen darin eine unzulässige Profilbildung und bemängelten zudem die verpflichtende Einrichtung eines Kundenkontos. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab: Die Nutzung der Daten sei durch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Eine umfassende Profilbildung liege nicht vor. Besonders deutlich fällt die Bezugnahme auf Erwägungsgrund 47 DSGVO aus, der Direktwerbung ausdrücklich als legitimes Interesse nennt – eine klare Rückbesinnung auf den gesetzgeberischen Willen der Verordnung. Auch die Kundenkonto-Pflicht wurde nicht beanstandet. Der Anbieter dürfe aus Gründen der Sicherheit und der Vertragserfüllung auf eine Registrierung bestehen; ein Gastzugang sei datenschutzrechtlich nicht zwingend erforderlich.
Das Urteil stärkt die Auslegungspraxis zugunsten rechtssicherer, praxisnaher Lösungen im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und datengetriebenem Marketing. Es schafft Klarheit für Unternehmen, die verantwortungsvoll mit Daten arbeiten und auf transparente Kommunikation setzen.
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