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DS-GVO Auskunftsanspruch erfasst grundsätzlich auch interne Vermerke und interne Kommunikation
DS-GVO Auskunftsanspruch erfasst grundsätzlich auch interne Vermerke und interne Kommunikation
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht jeder betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen zunächst ein Auskunftsrecht zu, ob sie betreffende personenbezogene Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Ist das der Fall, kann weiter Auskunft über diese personenbezogenen Daten verlangt werden.
Der BGH hat sich mit einem Urteil vom 15. Juni 2021 (Az. VI ZR 576/19) zur Reichweite dieses Auskunftsanspruchs geäußert und entschieden, dass sich der Anspruch auch auf interne Vermerke und auch auf Vorgänge erstreckt, die dem Betroffenen bereits bekannt sind.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem Lebensversicherer und dessen Versicherungsnehmer, der von seiner Versicherung Auskünfte zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten erhalten hat, diese jedoch als unvollständig empfand und daher vor Gericht ging. In beiden Vorinstanzen - Amtsgericht und dem Landgericht - scheiterte er. Die Revision vor dem BGH gab dem Versicherungsnehmer jedoch in großen Teilen Recht, da ihm der Versicherer weder zu internen (Telefon)Vermerken noch zu der geführten Korrespondenz Auskunft gegeben habe. Zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Klägers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Beklagten könne nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden.
Keinen Erfolg hatte der Versicherungsnehmer allerdings hinsichtlich der Notizen des Versicherers, die rechtliche Bewertungen zur Versicherungspolice enthielten. Der BGH folgte hier der Rechtsprechung des EuGH, wonach rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stelle jedoch keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar (EuGH v. 17. Juli 2014, Rs. C-141/12 und C-372/12).
Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen.
Zur Entscheidung des BGH vom 15. Juni 2021 im WortlautIhre Ansprechpartner
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