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EU DS-GVO: Auslegungstipp "Informationspflichten"

Informationspflichten

Die Verordnung bringt im Vergleich zum bisherigen Recht strengere Informationspflichten und unterscheidet zwischen der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person (Artikel 13) und der aus anderen Quellen (Artikel 14). Bei der Erhebung beim Betroffenen sind die Pflichten strikter, bei der Erhebung aus anderen Quellen gelten Ausnahmen.

Unterschieden wird weiter nach Mindestinformationen und zusätzlichen Informationen. Erstere sind stets zu geben, zusätzliche Informationen dann, wenn sie für eine faire und transparente Verarbeitung notwendig bzw. erforderlich sind. Da die Abgrenzung schwierig ist, empfiehlt sich eine umfassende Information stets, wenn dies technisch einfach umsetzbar ist (z.B. Datenschutzinformation auf Internetseite).

Laut Erwägungsgrund 58 können Datenschutzinformationen auch auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite erfolgen. Daher bietet sich an, die Informationen in zwei Schichten zu geben, z.B.: Gesetzlich zwingende Informationen unmittelbar im Werbeschreiben und die weiteren Informationen im Internet. Dort können dann auch Informationen erfolgen, die Änderungen unterliegen (z.B. Nennung des Datenschutzbeauftragten, der Konzernunternehmen oder der Kategorien von Branchen möglicher Empfänger der Daten).

Tipp:

Auf das Widerspruchsrecht gegen die Marketingnutzung sollte möglichst frühzeitig hingewiesen werden, obgleich ein Hinweis in der ersten Kommunikation ausreichend ist (Artikel 21 Absatz 4). Wenn eine Einwilligung eingeholt wird, sind die nötigen Informationen gleichzeitig zu geben. Verfügt der Betroffene bereits über eine Information, bedarf es keiner nochmaligen Information (Artikel 13 Absatz 4 und 14 Abs. 5a). Es ist allgemein bekannt, dass im kommerziellen Umfeld erhobene Daten auch zu Zwecken des Dialogmarketings verwendet werden – deshalb stellt sich die Frage, ob hierüber überhaupt informiert werden muss. Vom Auslassen der Information ist aber abzuraten. Überdies sollte auf das Widerspruchsrecht möglichst in jeder Werbeansprache hingewiesen werden. Der Hinweis muss in verständlicher Form erfolgen und muss von anderen Informationen getrennt sein (Artikel 21 Absatz 4).

Hinweis:

Auch mit Blick auf das im Mai 2017 verabschiedete Gesetz zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die Datenschutz-Grundverordnung verbleibt es für das Dialogmarketing bezüglich der Informationspflichten bei den oben dargestellten Regeln der Grundverordnung. Zwar enthält das Anpassungsgesetz einige Ausnahmen von den Informationspflichten, jedoch sind diese für das Dialogmarketing nicht anwendbar. Das Gesetz soll am 25. Mai 2018 in Kraft treten und das bisherige BDSG ersetzen.

Zur Vertiefung: DDV-Best Practice Guide Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 3. überarbeitete Auflage Juli 2019

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