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DS-GVO: Auslegungstipp "Verarbeitungsgrundsätze"

Verarbeitungsgrundsätze

Unternehmen müssen nach der Verordnung nachweisen können, dass sie die Verarbeitungsgrundsätze aus Artikel 5 einhalten:

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Diese Grundsätze sind erfüllt, wenn die an verschiedenen Stellen der Verordnung genannten konkreten Anforderungen eingehalten werden. So ist etwa Grundlage für eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere die Interessenabwägung oder eine Einwilligung. Detaillierte Informationspflichten bei der Erhebung der Daten sorgen für Transparenz.

Zweckbindung

Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in damit unvereinbarer Weise weiterverarbeitet werden. Da im kommerziellen Umfeld Daten stets auch zu Dialogmarketingzwecken erhoben werden, liegt regelmäßig keine spätere Zweckänderung vor. Wichtig ist aber, die geplante Verarbeitung zu Werbezwecken schon bei der Erhebung zu nennen.

Datenminimierung

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen, erheblich und auf das für die Verarbeitungszwecke Notwendige beschränkt sein. Beim Dialogmarketing ist zu beachten, dass die verarbeiteten Daten für die Ansprache und Selektion angemessen und auch sachlich relevant sind.

Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen richtig und nötigenfalls auf neuesten Stand gebracht sein. Taugliche Maßnahmen sind vor allem die Adressbereinigung, -korrektur und -aktualisierung. Diese sind im Einzelfall zumutbar, wenn z.B. Datendienstleister entsprechende Leistungen zu angemessenen Konditionen anbieten.

Speicherbegrenzung

Die Identifizierung des Betroffenen soll nur solange möglich sein, wie zum Speicherungszweck nötig. Im Dialogmarketing ist eine Identifizierung unerlässlich. Bei Selektionsverfahren können pseudonymisierte Datenbestände in Betracht kommen. Meistens wird aber auch die Selektion eine Identifizierung erfordern. Ihre Grenze findet die Speicherung, wenn die Daten kein Werbepotential mehr haben - feste Zeitgrenzen gibt es jedoch nicht. Reagiert ein Adressat länger nicht mehr auf Ansprachen, sollten die Daten nicht mehr verwendet werden.

Integrität und Vertraulichkeit

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein angemessener Schutz zu gewährleisten.

Artikel 32 nennt konkrete Vorgaben für die Datensicherheit. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen – unter Beachtung von Stand der Technik, Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umständen, Zweck und Risiko der Verarbeitung.  Bei der Verarbeitung reiner Adressen sind die Anforderungen geringer als bei Adressen mit umfangreichen und sensiblen Selektionskriterien.

Zur Vertiefung: DDV-Best Practice Guide Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 3. überarbeitete Auflage Juli 2019

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