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DS-GVO: Auslegungstipp "Widerspruch"

Widerspruch des Adressaten

Da die Verordnung das Opt-Out-Prinzip bei der Datenverarbeitung zu Zwecken des Dialogmarketings beibehält, sind die Vorgaben des Artikel 21 zum Widerspruchsrecht von großer praktischer Bedeutung. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so darf der Verantwortliche ihre Daten dazu nicht mehr verarbeiten. Spätestens bei der ersten Kommunikation muss ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden (Artikel 21 Absatz 4) - verständlich und getrennt von anderen Informationen.

Der Widerspruch ist strikt zu beachten. Niemandem darf Werbung gegen seinen Willen gesendet werden. Werden unternehmensübergreifende Sperrlisten geführt, wie z.B. unter »www.ichhabediewahl.de« die DDV-Robinsonliste, sollte der Widersprechende hierüber informiert werden.  

Praxistipp:

Für die richtige Reaktion des Werbetreibenden auf einen Widerspruch muss oft der genaue Wille des Betroffenen durch Auslegung ermittelt werden. Einige Beispiele:

Variante 1: "Ich möchte von Ihnen keine Werbung erhalten."

Der Widerspruch richtet sich an den Werbetreibenden. Dieser kann die Adresse z.B. in eine interne Sperrliste aufnehmen. Die Führung einer solchen Liste erfolgt im Interesse des Betroffenen,  er ist über die Aufnahme zu informieren. Neue Werbeaussendungen des Werbetreibenden sind mit der Sperrliste abzugleichen. Wegen der bekannten und nicht vermeidbaren Unsicherheiten bei Adressabgleichen lässt sich damit aber nicht immer eine erneute Werbeaussendung an die betroffene Person vermeiden. Vom Werbetreibenden kann jedoch nicht mehr als die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erwartet werden.

Variante 2: "Ich möchte keine Werbung von Firmen erhalten, mit denen ich nichts zu tun habe."

Der Werbetreibende sollte die widersprechende Person auch hier in eine interne Sperrliste aufnehmen. Darüber hinaus wird empfohlen, dass die Adressdaten nicht mehr Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die widersprechende Person ist über die Aufnahme in die Sperrliste zu informieren.

Variante 3: "Bitte löschen Sie meine Daten".

Oft fordert der Betroffene die "Löschung" seiner Daten, um damit weitere Werbezusendungen zu verhindern. Wird dies ausdrücklich verlangt, sollte der Betroffene in die Sperrliste aufgenommen werden. Anschließend sollte darauf hingewiesen werden, dass eine dauerhafte Einstellung von Werbeansprachen nur mit Hilfe der Sperrung, nicht jedoch einer Löschung der Daten sichergestellt werden kann. Zugleich sollte die betroffene Person darauf hingewiesen werden, dass sie sich nochmals melden möge, wenn sie dennoch eine vollständige Löschung, also auch aus der Sperrdatei, wünscht.

Zur Vertiefung: DDV-Best Practice Guide Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 3. überarbeitete Auflage Juli 2019

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