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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30. September 2019 geurteilt, dass sowohl vor als auch nach Wirksamwerden der DS-GVO eine Cookie-Einwilligung eines Webseitenbesuchers nicht durch ein vorab angekreutzes Kästchen erteilt werden konnte oder kann. Außerdem stellt der EuGH fest, dass im Rahmen der Cookie-Einwilligung Klarheit darüber bestehen muss, ob nur der Anbieter selbst oder auch Dritte auf die Cookies zugreifen können. Schon vor Wirksamwerden der EU DS-GVO hatte der DDV seinen Mitgliedern empfohlen, für Einwilligungen keine vorangekreuzten Kästchen zu verwenden und klar darüber zu informieren, wenn Daten an Dritte übermittelt werden.
Im Rahmen der Novellierung der europäischen ePrivacy Richtlinie sollte nach Auffassung des DDV überdacht werden, ob die sich ständig wiederholende Einholung von formalen Cookie-Einwilligungen eine angemessene Lösung darstellt. "In der geplanten ePrivacy-Verordnung ist diese Frage praxistauglich und auch im Sinne der Nutzer zu lösen.", so DDV-Präsident Patrick Tapp. Diese sollte der deutsche Gesetzgeber abwarten, bevor er nationale Alleingänge einschlägt. "Eine Einwilligung soll nur dort gefordert werden, wo auch konkrete Risiken für die Nutzer bestehen.", so Tapp abschließend.
Ihre Ansprechpartner
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Martina Rambach
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