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Gesetz für faire Verbraucherverträge
Am 17. August 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet worden. Damit steht jetzt fest, wann die einzelnen Neuregelungen in Kraft treten werden.
Abonnements (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
Die Neuerungen, die am 1. März 2022 in Kraft treten,betreffen Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, die unter Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Verbrauchern geschlossen wurden (ausgenommen Versicherungsverträge). Konkret geht es dabei um die in den AGB geregelten Vertragslaufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten. Zukünftig gilt vor Ablauf der vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer für Verbraucher eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat (§ 309 Nr. 9 c BGB n. F.) und nicht mehr von drei Monaten. Unwirksam werden Regelungen sein, die eine bindende Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren vorsehen (§ 309 Nr. 9 a BGB n. F.). Zudem wird eine stillschweigende Verlängerung eines Vertragsverhältnisses nur noch dann wirksam sein, wenn sich dieses auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen zu können (§ 309 Nr. 9 b BGB n. F.).
Zu den inhaltlichen Details siehe unsere Rechtsfrage des Monats vom 3. August 2021.
Dokumentationspflicht bei Einwilligungen in Telefonwerbung
Eingeführt wird eine Dokumentationspflicht für Unternehmen über die Einwilligung von Verbrauchern in Telefonwerbung (§ 7a UWG n. F.) sowie ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vorsieht, wenn eine Einwilligung im Telefonmarketing nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre "ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung" aufbewahrt wird. Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Zu den inhaltlichen Details siehe unsere Rechtsfrage des Monats vom 6. Juli 2021.
Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr
Unternehmer, die über ihre Webseite bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages anbieten, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, müssen den Verbrauchern zukünftig die Möglichkeit geben, solche Verträge über eine sog. Kündigungsschaltfläche ("Kündigungsbutton"), die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Webseite platziert sein muss, unkompliziert kündigen zu können. Die Schaltfläche darf mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen (§ 312 k BGB n. F.).
Die neuen Pflichten zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Zu den inhaltlichen Details siehe unsere Rechtsfrage des Monats vom 1. September 2021.
Bestätigungslösung bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
Im Zuge des parallel verhandelten "Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht" beschloss der Deutsche Bundestag im Juni 2021 u. a. eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die ein sektorales Textformerfordernis für Energielieferverträge mit Haushaltskunden einführte. Dadurch sollen Haushaltskunden besser vor aufgedrängten oder untergeschobenen Strom- und Gaslieferverträgen geschützt werden. Das Textformerfordernis gilt unabhängig vom Vertriebskanal. Ein Vertrag ist demnach nur wirksam, wenn er dem Haushaltskunden in Textform entsprechend § 126b BGB (z. B. per Brief, E-Mail, Fax, SMS, Whatsapp) vorliegt. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrages. Die Vorschrift ist seit dem 27. Juli 2021 in Kraft und findet sich in § 41 b Abs. 1 EnWG (Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung).
Ihre Ansprechpartner
Gerne stehen die Mitarbeiter der DDV-Geschäftsstelle für Ihre Fragen zur Verfügung. Hier finden Sie die direkten Kontakte für häufige Fragen. Eine Liste aller Mitarbeiter finden Sie auf der Seite Geschäftsstellen.
Martina Rambach
E-Mail: m.rambach@ddv.deTel: 069 401 276-522
Fax: 069 401 276-599
Franz Peter Altemeier
E-Mail: fp.altemeier@ddv.deTel: 030 509 3209-44
Fax: 030 509 3209-55