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Google-Fonts-Abmahnwelle: Schlappe für Berliner Abmahner
Eine Abmahnwelle wegen des Einsatzes von Google Fonts sorgte in den letzten Wochen für Schlagzeilen. Auch der DDV berichtete und nahm die jüngste Welle zum Anlass, seine Mitglieder im Rahmen eines Webcast über den richtigen Umgang mit Abmahnungen und Schadensersatzforderung im Datenschutzrecht zu informieren (zum Webcast und Handout gelangen DDV-Mitglieder hier).
Nun musste einer der Abmahner kurz vor Weihnachten selber eine Schlappe einstecken. Das Amtsgericht Charlottenburg hielt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unbegründet: Es könne weder aus § 823 BGB noch aus der DS-GVO oder unter einem anderen Gesichtspunkt von einem Anspruch gegen den Kläger ausgegangen werden. Es fehle "insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten". Ob die Geltendmachung nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich erfolgte, konnte das Gericht offenlassen. Gewehrt hatte sich ein "Abgemahnter", der wegen fehlender Einwilligung in eine Datenübertragung zu Google-Servern einen Schadensersatz in Höhe von 170,- Euro leisten sollte (Urt. v. 22.12.22 – Az.: 217 C 64/22).
Ebenfalls vor Weihnachten kam es im Zuge der Abmahnwelle zu Durchsuchungen in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden. Anlass sind Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen (s. Pressemitteilung der Berliner Strafverfolgungsbehörden v. 21.12.22).
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