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Interview mit Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt: Abmahnwelle belastet Unternehmen – was steckt dahinter und wie reagiere ich richtig?

25.10.2022.

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt: Abmahnwelle belastet Unternehmen – was steckt dahinter und wie reagiere ich richtig?

Aktuell werden in Deutschland wieder massenhaft Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verschickt. Anlass zu dieser Abmahnwelle gibt eine Entscheidung des Landgericht München (Urt. v. 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20). Das Gericht hatte einem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Datenübermittlung in die USA durch den Einsatz von Google Fonts zugesprochen. Wir haben mit Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt über die jüngste Abmahn-Masche gesprochen und ihn nach dem richtigen Umgang mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen im Datenschutzrecht gefragt.

Herr Dr. Eckardt, warum ist das Datenschutzrecht so anfällig für solche Forderungen?

Der Hintergrund sind im Kern zwei Umstände: Aufgrund der hohen Anforderungen der DS-GVO und ihren komplexen Regelungen kann es leicht zu einem Datenschutzverstoß kommen. Hinzu kommt – und das ist entscheidend: Die Gerichte haben zum Teil die Anforderungen für „Schmerzensgeld“ wegen DS-GVO-Verstößen sehr niedrig aufgehangen. Damit braucht es keine skandalösen Vorfälle, um „Schmerzensgeld“ zu fordern. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Unternehmen bei einem Datenschutzverstoß „ertappt“ wird, lässt sich daraus auch leicht eine Forderung von „Schmerzensgeld“ ableiten. Noch leichter ist, wenn bspw. ein Gericht wie bei Google Fonts schon mal ein „Schmerzensgeld“ zugesprochen hat.

Aber sind Massenabmahnungen, bei denen es nur um das schnelle Geld geht, nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass ich sie ignorieren kann?

Mit einer Bewertung als rechtsmissbräuchlich wäre ich nicht zu schnell. Denn die deutsche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Verweigerung von Rechtsschutz wegen Rechtsmissbrauch. In den hier in Rede stehenden Fällen darf vor allem auch nicht übersehen werden, dass häufig tatsächlich ein Datenschutzverstoß gegeben ist. Allein der Umstand, dass eine Person gegen eine Vielzahl von Unternehmen denselben Datenschutzverstoß geltend macht, ist deshalb keine „sichere Bank“ für die Begründung eines Rechtsmissbrauchs.

Bei einigen Anspruchstellern lassen sich aber aus den Forderungsschreiben Argumente für einen Rechtsmissbrauch ableiten. Aber auch hier warne ich vor einem vorschnellen Abtun als Rechtsmissbrauch. Wird in dem Forderungsschreiben auch ein Auskunftsanspruch (Art. 15 DS-GVO) geltend gemacht, kann das Ignorieren des Schreibens zu einem anderen Datenschutzverstoß – nämlich gegen die Auskunftspflicht – führen. Kurzum: Genau lesen, gut überlegen – jedenfalls nicht vorschnell auf „Ignorieren“ schalten.

Welche Ansatzpunkte gibt es für eine gute Abwehrstrategie?

Wenn tatsächlich ein DS-GVO-Verstoß begangen wurde, ist natürlich die Behauptung der DS-GVO-Konformität und damit die Verneinung nicht der optimale Weg. Typischerweise haben diese Schreiben jedoch Schwachstellen, die in der massenweisen Versendung liegen. Das sind die Stellschrauben zur Abwehr, aber diese sind je nach „Angreifer“ unterschiedlich. In jedem Fall muss man sich gegen alle Ansprüche wehren. Nicht selten ist es eine Kombination aus Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. Die Verteidigungstaktik ist für jeden eine andere.

Wann benötige ich denn anwaltliche Hilfe?

Der Rechtsanwalt ist geneigt zu sagen immer. Scherz beiseite. Natürlich nicht immer! Das hängt meines Erachtens von zwei Faktoren ab: Kann das in Anspruch genommene Unternehmen die Situation selbst – auch selbstkritisch – bewerten und die Konsequenzen abschätzen, falls die Drohungen doch kein Bluff sind? Falls nein, könnte es auch ratsamer sein, einen Anwalt zunächst um eine Ersteinschätzung zu bitten. In bestimmten Fällen ist es nicht verkehrt, einen Anwalt als „Schutzschild“ zu haben.

In vielen Fällen wird neben der Schadenersatzforderung auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung eingefordert – warum ist diese so gefährlich?

Eine Unterlassungserklärung ist so gefährlich, weil eben sie allein nicht genügt. Wenn ein Verstoß begangen wurde, dann muss typischerweise auch eine Vertragsstrafe für den Fall eines weiteren Verstoßes versprochen werden. Wenn es dann zu einem weiteren im Wesentlichen gleichen Verstoß kommt, dann muss die Vertragsstrafe gezahlt werden. Diese Vertragsstrafe muss dann an den gezahlt werden, demgegenüber die Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Er wird also hierauf genau achten, weil er diese kassieren kann.

Hier kann es gegebenenfalls sinnvoller sein, es auf einen Rechtsstreit ankommen zulassen. Denn selbst wenn man diesen verliert, muss bei einem weiteren Verstoß das Ordnungsgeld an die Staatskasse und nicht an den Gegner gezahlt werden. Das senkt möglicherweise die Motivation, des „Abmahners“ nach Fehlern zu suchen.

Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass häufig in den „Abmahnungen“ noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, für die andere Überlegungen gelten müssen.

Welche Überlegungen sind das?

Die Forderung nach Schadensersatz, Unterlassung, Löschung und/oder Auskunft müssen jeweils für sich bewertet werden. Ein Beispiel: Die Reaktion auf eine Unterlassungsforderung (bspw. Mal schauen, ob geklagt wird …) ist nicht geeignet für den Auskunftsanspruch.

Wann sollte ich mich auf ein Vergleichsangebot einlassen?

Das muss im konkreten Einzelfall entschieden werden. Es ist natürlich verlockend, wenn das günstiger ist, als sich damit „rumzuschlagen“ oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber damit finanziert man natürlich auch das System. Und sollte es die Runde machen, dass das Unternehmen zahlt, ist die Versuchung, es nochmals zu versuchen, groß. Denn – anders als bei Unterlassungserklärungen – kann jede betroffene Person „Schmerzensgeldansprüche“ geltend machen und nicht nur die erste.

Was passiert, wenn ich eine berechtigte Abmahnung ignoriere?

Wird eine berechtigte Abmahnung oder Schadensersatzforderung ignoriert, muss mit der Klage und dem Gerichtsverfahren gerechnet werden. Anlass für unser Gespräch sind diese einfach gestrickten massenweise versendeten, fast gleichlautenden „Abmahnungen“. Diesen liegen häufig auch echte Verstöße zugrunde, aber aufgrund der Art der Schreiben und dem sich aufdrängenden Ansatz, dass auf freiwillige Zahlungen jedenfalls einiger Unternehmen gesetzt wird, erscheint der Rechtsstreit nicht so zwingend. Sicher weiß das jedoch aktuell niemand.

Unternehmen sollten jedenfalls darauf achten, dass sie durch das  Ignorieren nicht in eine andere Stolperfalle tappen. Wenn ein berechtigter Auskunftsanspruch nicht beachtet wird, dann könnte das Ignorieren der nächste DS-GVO-Verstoß sein.

Wie minimiere ich das Abmahnrisiko?

Datenschutz-Compliance ist die beste Maßnahme zur Verringerung des Abmahnrisikos. Gut, das mag vielleicht nicht immer möglich sein – warum auch immer. Jedenfalls an neuralgischen Punkten, die mit technischen Mitteln leicht überprüfbar sind, sollte Datenschutz-Compliance bestehen – also insbesondere bei der Internetseite. Ebenso sollte bei den Datenschutzhinweisen  Sorgfalt walten, weil Fehler dort leicht feststellbar und beweisbar sind. Die rechtzeitige und vollständige Bearbeitung von Auskunftsansprüchen sowie Widerruf von Einwilligungen und Widerspruch gegen Verarbeitungen sollten ordnungsgemäß umgesetzt sein.

Und ganz entscheidend: Aufmerksamkeit bei aktuellen Entwicklungen und eine schnelle Reaktion, wenn nötig. Denn „Trittbettfahrer“ wie aktuell bei der Google-Fonts-Entscheidung des LG München I wird es auch zukünftig geben. Wenn also solche Entscheidungen bekannt werden, heißt es handeln. Hierzu versorgt der DDV seine Mitglieder regelmäßig mit aktuellen Informationen und Entwicklungen!

Welche Fallstricke lauern im Dialogmarketing?

Fallstricke im Dialogmarketing lauern vor allem bei Fehlern in den Datenschutzhinweisen, nicht ordnungsgemäße Gestaltung der Zusammenarbeit mit Adressinhabern und Dienstleistern. Auch zu nennen ist die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Bearbeitung von Auskunftsverlangen, Widersprüchen und Widerrufen. Hier bietet der DDV Best Practice Guide DS-GVO, der im Juli in neuer Auflage erschienen ist, hilfreiche Praxistipps.

Wie vermeide ich Fehler?

Die Antwort ist einfach: indem ich alles richtig mache. Dies gelingt mithilfe eines Datenschutzmanagementsystems, mit dem die Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO organisiert und überwacht werden kann. Sicherlich ist es dabei ebenfalls sinnvoll, ein besonderes Augenmerk auf die bereits angesprochenen Fallstricke zu legen.

Zur Person:
Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und Partner der Kanzlei Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB. Er trägt regelmäßig zu aktuellen Datenschutzthemen in DDV-Webcasts vor und berät als Datenschutzexperte den DDV gemeinsam mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Wuermeling.

Zur Vertiefung der Thematik empfehlen wir das Handout und die Aufzeichnung zu dem DDV-Webcast „Data Litigation: Richtiger Umgang mit Abmahnungen und Schadensersatzforderung im Datenschutzrecht“ vom 16. November 2022  mit Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt.

Zum Handout und zur Aufzeichnung

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