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OLG Frankfurt zur unzumutbaren Belästigung bei Briefwerbung trotz Werbewiderspruchs
Versendet ein Kreditinstitut an Verbraucherinnen und Verbraucher Werbung per Briefpost für ein kostenloses Girokonto, obwohl die Empfangenden das Unternehmen zuvor bereits aufgefordert hatten, die Zusendung solcher Schreiben zukünftig zu unterlassen, kann sich das werbungtreibende Unternehmen nicht darauf berufen, es habe sich nur um einen "Ausreißer" gehandelt. Bereits in erster Instanz hatte das LG Frankfurt eine unzumutbare Belästigung angenommen. Es gebe im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG keinen "Freischuss", sodass auch ein einmaliger Verstoß einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Das beklagte Unternehmen habe sich auch nicht darauf berufen können, dass es für eine unzumutbare Belästigung durch den einmaligen Versand nach einem Widerspruch am Merkmal "hartnäckiges Ansprechen" fehlen würde, wie es § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorsieht.
Die Berufung vor dem OLG Frankfurt blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des OLG handele es sich bei § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG um eine vorrangige Sonderregelung nur für den Fall, dass eine Verbraucherin oder ein Verbraucher insbesondere durch Briefwerbung und Briefkastenwerbung hartnäckig angesprochen werde. Spricht die Werbung den Umworbenen nicht hartnäckig an, sei allein § 7 Abs. 1 S. 2 UWG anwendbar.
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