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OVG NRW zu Nennung von Unternehmen bei DS-GVO-Verstößen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 17. Mai 2021 (Az. 13 B 331/21) entschieden, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein von einem Bußgeldverfahren betroffenes Callcenter in einer Pressemitteilung nicht namentlich nennen darf. Entschieden wurde in diesem Fall für den Bereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Allerdings könnte das Urteil über den Anwendungsbereich des TKG hinaus Bedeutung erlangen, beispielsweise wenn Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder über - nicht rechtskräftige - Bußgeldbescheide berichten, die wegen vermeintlicher Verstöße gegen die DS-GVO verhängt wurden.
Im konkreten Fall sah das OVG in der namentlichen Nennung des Callcenters einen Grundrechtsverstoß und knüpfte dabei an die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an. Zwar erkannte das Gericht, dass öffentliche Stellen wie die BNetzA auch ohne besondere Ermächtigung im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit leisten könne, wenn sie sachlich-neutral sei. Allerdings habe es hier durch die namentliche Nennung an einer solchen Neutralität gefehlt, die sich wiederum nachteilhaft auf die Wettbewerbssituation des Callcenters auswirken könne.
Die öffentliche Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße liege jedenfalls außerhalb dessen, was der Gesetzgeber mit den Informationsrechten i. S. v. § 45 n Abs. 8 S. 1 TKG beabsichtigt hatte.
Es bleibt abzuwarten, wie Behörden zukünftig mit Veröffentlichungen auf ihrer Website bzw. in Pressemeldungen und damit der Information der Endnutzer umgehen. Nicht auszuschließen ist, dass es künftig zu weiteren Verfahren kommen wird.
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