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Vorratsdatenspeicherung: EuGH untersagt pauschale Speicherung von Verbindungsdaten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am gestrigen 6. Oktober 2020 entschieden (Az. C-511/18), dass Sicherheitsbehörden in der Europäischen Union eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Telefon- und Internet-Verbindungsdaten der Bürger nicht vornehmen dürfen. Allerdings seien besondere, genau definierte Ausnahmefälle möglich: Bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität halten die Richter eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdatenspeicherung für zulässig.
Gespeichert werden bei der Vorratsdatenspeicherung keine Sprach- oder Textinhalte von Telefonaten, SMS oder E-Mails, sondern Verbindungsdaten - also Angaben dazu, wer wann mit wem in Kontakt getreten ist bzw. in welcher Funkzelle er sich mobil aufgehalten hat.
Die gestrige Entscheidung betraf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, wird aber auch die Diskussion über die deutsche Vorratsdatenspeicherung neu entfachen, die seit vier Jahren auf Eis liegt. Die deutsche Regelung, die eine Speicherfrist von zehn Wochen vorsieht, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem EuGH zur Prüfung vorgelegt - mit einer Entscheidung dazu ist nun in den nächsten Monaten zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH seine gestrige Linie fortsetzen wird und einschränkende Korrekturen der deutschen Regelung nötig werden - freie Fahrt für eine umfassende anlasslose Vorratsdatenspeicherung wird es in Europa nicht geben.
Der DDV wird die weitere Entwicklung, die sich an der scharfen Schnittstelle zwischen Bürgerrechten und Strafverfolgung bewegt, eng verfolgen und berichten.
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