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Vorschlag des EuGH-Generalanwalts: Auch Wettbewerber können Verstöße gegen die DSGVO ahnden
Vorschlag des EuGH-Generalanwalts: Auch Wettbewerber können Verstöße gegen die DSGVO ahnden

Der BGH hatte am 12. Januar 2023 ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen vorgelegt (siehe erster Link). Zunächst möchte das Gericht wissen, ob nationale Regelungen - neben den betroffenen Personen und den Aufsichtsbehörden - auch Wettbewerbern das Recht geben können, Verstöße gegen die DSGVO vor Zivilgerichten zu verfolgen. In seiner zweiten Frage möchte das Gericht vom EuGH klären lassen, ob die betreffenden Daten als Gesundheitsdaten gelten und somit unter die speziellen Kategorien von Daten fallen, die in Artikel 9 der DSGVO genannt werden.
Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens ist eine Unterlassungsklage, die von einem Apotheker eingereicht wurde, um den Online-Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eines Mitbewerbers zu stoppen. Der Kläger rügt, dass der Beklagte für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bestellprozesses keine Einwilligung eingeholt hat, obwohl es sich "Gesundheitsdaten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehandelt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt und es liege auch keine Verarbeitung von "Gesundheitsdaten" vor.
Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar beantwortet in seinen Schlussanträgen vom 15. April 2024 (C-21/23) zunächst die zweite Vorlagefrage und kommt nach Auslegung des Begriffs der Gesundheitsdaten bzw. der Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Ergebnis, dass die Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, keine "Gesundheitsdaten" darstellen. Obwohl der Generalanwalt der Meinung ist, die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Vorlagefrage sei für das vorlegende Gericht ausreichend, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, hat er aus Gründen der Vollständigkeit und zur Berücksichtigung der Beurteilung des vorlegenden Gerichts auch die erste Frage geprüft. Hier gelangt er zu dem Schluss, dass auch Mitbewerber befugt seien, Verstöße gegen die DSGVO zu verfolgen. Zwar sehe die DSGVO keine direkten Konkurrentenklagen vor, aber durch Umwege über nationale Gesetze wie das UWG könnten Mitbewerber gegen Verstöße vorgehen. Die Unterlassungsklage eines Wettbewerbers beeinträchtige nicht das System der in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe. Sie erhöhe sogar das Schutzniveau für natürliche Personen, ohne eines der in der DSGVO festgelegten Schutzziele zu untergraben. Schließlich betont er Erwägungsgrund 10 der DSGVO, der sich mit dem einheitlichen Datenschutzniveau in der EU sowie den Grundsätzen und dem Spielraum der Mitgliedstaaten auseinandersetzt.
Beschluss des BGH vom 12. Januar 2023
Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. April 2024Ihre Ansprechpartner
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