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Strom- und Gaspreisbremse entlastet auch Dialogmarketingunternehmen

20.12.2022.

Strom- und Gaspreisbremse entlastet auch Dialogmarketingunternehmen

Die Bundesregierung möchte neben Verbrauchern und Unternehmen der Großindustrie auch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Betroffen sind davon also auch viele Unternehmen der Dialogbranche. Die Bundesregierung hat dazu zwei Gesetzentwürfe "zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drs. 20/4683)" sowie "zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Drs. 20/4685)" eingebracht, die vom Bundestag am 15. Dezember 2023 verabschiedet wurden. Bereits einen Tag später gab auch der Bundesrat grünes Licht für die Gesetze, die somit in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und im nächsten Jahr in Kraft treten können.

Die Preisbremsen sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen u.a. auch für Unternehmen abfedern. Der Begriff der Preisbremse ist allerdings irreführend, denn es wird nicht in den Preis eingegriffen, d.h. kein Vertragspreis angefasst. Aufgenommen wurde eine Härtefall- bzw. Auffangregelung für Unternehmen, die nicht unter die Preisbremse fallen.

Wie von der Gaskommission angeregt, wird bei den Entlastungen im Bereich Gas/Wärme zwischen zwei Gruppen differenziert. Kunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden), z. B. Haushalte und Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kunden mit registrierender Leitungsmessung (RLM-Kunden), z. B. Industrie und große Unternehmen. RLM-Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 GWh/Jahr werden ebenfalls dieser Entlastungsgruppe zugerechnet.

Stufe 1 erfolgt bereits im Dezember durch eine Einmalentlastung in Gestalt einer Soforthilfe. Das bedeutet, im Dezember 2022 übernimmt der Staat einmalig die Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose aus der Abschlagszahlung von September 2022. Organisation müssen das regelmäßig die Wärme- und Erdgaslieferanten für die Kunden. Für steuerpflichtige, die Solidaritätszuschlag entrichten, ist die finanzielle Unterstützung zu versteuern. In der Stufe 2 gibt es zwei Preisbremsen, für Gas- und Wärme einerseits und Strom andererseits.

Gas/Wärme

Bei der Gaspreisbremse erhalten Kunden von Januar 2023 bis Dezember 2023 einen garantierten Brutto-Preis von 12 ct/kWh für das Grundkontingent (= 80 % des historischen Verbrauchs, vrstl. aus 2021). Diese Entlastung trifft alle Letztverbraucher, die nicht unter die Stufe 1 fallen. Die monatliche Entlastung wird ab 1. März 2023 wirksam und  rückwirkend ab Januar 2023 gelten. Bei der Wärmepreisbremse gibt es keine Unterscheidung zwischen SLP- und RLM-Kunden. Hier gilt ein garantierter Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für das Grundkontingent (80 % des historischen Verbrauchs, vrstl. aus 2021).

Strom

Bei der Strompreisbremse ab Januar 2023 gibt es einen unterschiedlichen Preisdeckel für die Kostenerstattung. Unterschieden wird zwischen Haushalten und Gewerbe bis 30.000 kWh/Jahr (30 MWh) und Kunden über 30.000 kWh/Jahr. Für Haushalte und KMU gilt ein garantierter Brutto-Preis von 40 ct/kWh für Grundkontingent (80 % des historischen Verbrauchs, vrstl. in 2021), inkl. aller staatlich veranlassten Abgaben, Umlagen, Steuern, jedoch zzgl. USt. Für Industrie und Unternehmen mit einem Verbaruch über 30.000 kWh/Jahr greift ein garantierter Bruttopreis von 13 ct/kWh für Grundkontingent (70 % des historischen Verbrauchs, vrstl. aus 2021), exkl. staatlich veranlasster Abgaben, Umlagen, Steuern sowie zzgl. USt. Industrie und Unternehmen haben mit Bezug auf das Grundkontingent einen Anreiz erhalten, in Höhe von 30 %, für den der vertraglich vereinbarte Preis zu bezahlen ist, Strom zu sparen. Bei der Bezahlung des Verbrauchs oberhalb des Grundkontingents gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Die Entlastung soll ab Anfang März 2023 greifen und dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt werden. Die monatliche Entlastung erfolgt über die reduzierten monatlichen Abschläge auf die Stromrechnung.

Ergänzende Härtefallregelung

Am 8. Dezember 2022 haben der Bundeskanzler und die Bundesländer beschlossen, dass besonders stark betroffene Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) trotz Soforthilfe im Dezember 2022 und Gas- und Strompreisbremse 2023 weitere Entlastungen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) erhalten sollen.

Wer zu den KMU gehört, wird in einer EU-Empfehlung anhand von Schwellenwerten im Bereich Beschäftigung und Umsatz definiert. Danach zählt ein Unternehmen in den Bereich der KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. € aufweist.

Antragsberechtigt sind KMU, die schon über einen längeren Zeitraum mit starken Preiserhöhungen konfrontiert sind sowie solche Unternehmen, die trotz der Preisbremsen nicht ausreichend entlastet werden. Voraussetzung ist, dass sich die Gas- und Strompreise im Zeitraum von Januar 2023 bis September 2023 in mindestens drei Monaten im Vergleich zum Durchschnitt 2021 unter Berücksichtigung der Preisbremse mindestens vervierfacht hat. Zusätzliche muss eine sog. Energieintensität gegeben sein, das bedeutet, das Verhältnis von Energiekosten und Umsatz in 2021 muss über 8 % liegen. Gleichzeitig gibt es jedoch auch Ausschlussgründe. So dürfen keine anderen Fördermittel oder Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, es gibt eine Bagatellgrenze von 2.000 Euro und ausgenommen sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden. Bei der ergänzenden Härtefallregelung ist noch nicht alles ausformuliert, die Einzelheiten werden von den Bundesländern festgesetzt, wobei die Eckpunkte aus der Wirtschaftsministerkonferenz vom 25. November 2022 als Leitfaden dienen.

Die Gesetzgebung der Energiepreisbremsen ist leider äußerst komplex, was nicht nur, aber vor allen auch die Systematik der begünstigten Unternehmen nach § 9 StromPBG-E betrifft. Hier empfiehlt es sich zur weiteren Prüfung gegebenenfalls noch einmal externe Hilfe heranzuziehen.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drs. 20/4683)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Drs. 20/4685)

Bundesregierung - Energiepreisbremsen kommen + FAQ

Bundesregierung - Basisversorgung zu günstigeren Preisen

Weitere Wirtschaftshilfe in der Energiekrise:

Energiekostendämpfungsprogramm (Antragsfrist endet am 31. Dezember 2022) des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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