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Datenschutz im Dialogmarketing: Interessenabwägung als rechtliche Basis

Unter Berufung auf die Sonderansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg hatte ein Kläger Schadenersatz eingeklagt, weil seine öffentlich zugängliche Anschrift ohne seine Einwilligung zu Versendung postalischer Werbung verwendet wurde. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 17 O 807/21) ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 23. Februar 2024 als „offensichtlich“ unbegründet zurückgewiesen. Dies begründete der Senat in einem Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 (Az. 2 U 63/22).
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.
Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW teilt die Sonderansicht aus Baden-Württemberg nicht.
Zum Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 2. Februar 2024 mit Begründung
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