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Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom Februar 2018 wird angekündigt, dass bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt werden soll.
Diese angekündigte Maßnahme ist allerdings auf Zeitungszusteller beschränkt und lässt den Bereich der Prospektzustellung mit identischer Grundproblematik vollkommen unberücksichtigt. Sie verstößt daher nach unserer Auffassung des DDV gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und wäre in dieser Einseitigkeit somit rechtswidrig. Völlig offen bleibt zudem, welche Zeitungsgattungen hier genau erfasst sein sollen.
Generell gilt: Es ist nicht akzeptabel, dass ein staatlich verordneter Mindestlohn die Versorgung der Haushalte von Bestellern/Abonnenten durch Erschwerung der Zustellung von Presseerzeugnissen einschließlich Zustellung von Haushaltdirektwerbung faktisch beeinträchtigt und damit die Pressefreiheit grundsätzlich behindert wird. Genau diese Situation ist jedoch im gesamten Zustellbereich als Konsequenz der Einführung des Mindestlohns eingetreten.
Diese bestehende Schwierigkeit nun über das Konstrukt einer 5jährigen Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge allein für Zeitungszusteller lösen zu wollen, die die Prospektzustellung unberücksichtigt lässt, ist der falsche Ansatz.
DDV-Präsident Patrick Tapp dazu: "Anders als der einseitig die Zeitungszustellung privilegierende Ansatz des Koalitionsvertrages fordern wir bereits seit der Einführung des Mindestlohns, endlich die Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung auf mindestens € 700,- pro Monat anzuheben, damit angesichts der in der Praxis tatsächlich gegebenen Arbeitszeitgrößen der reale Mindestlohn abgabenfrei auch wirklich beim Arbeitnehmer ankommt."
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