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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW veröffentlicht Datenschutzbericht 2023

27.06.2023.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW veröffentlicht Datenschutzbericht 2023

Bettina Gayk, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), zu deren größten Aufgabenbereich als unabhängige Behörde die Aufsicht über den Datenschutz bei Behörden, Unternehmen und anderen privaten Stellen in NRW gehört, hat in der vergangenen Woche ihren Tätigkeitsbericht 2023 veröffentlicht.

Der 239 Seiten umfassende Bericht gibt einen Einblick in zahlreiche Aufgabenstellungen, derer sich die Datenschutzaufsicht im Jahr 2022 gewidmet hat. Nicht zuständig war und ist die Behörde aber für die Kontrolle der Telekommunikationsdienstleistungen, diese obliegt dem BfDI Prof. Ulrich Kelber.

Für die Dialogmarketingbranche höchst interessant und im Ergebnis positiv zu bewerten sind die Ausführungen im Kapitel 9 (Wirtschaft) des Berichts, in dem es u. a. um den Adresshandel zum Zwecke der Werbung nach der DS-GVO geht. Die Behörde setzt sich dort ausführlich mit dem Lettershop-Verfahren auseinander und verteidigt ihre Position, wonach die Nutzung von Adressdaten für Werbung und Adresshandel aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DS-GVO ("berechtiges Interesse") und damit ohne Einwilligung der Betroffenen möglich sei. Sie stellt sich damit offensiv gegen andere Aufsichtsbehörden, für die als Rechtsgrundlage hier ausschließlich die Einwilligung in Betracht kommt.

Bemerkenswert ist die klare Begründung der Aufsichtsbehörde: Die Erläuterungen zur DS-GVO stellen bereits im Erwägungsgrund 47 klar, dass Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DS-GVO betrachtet werden kann. Der Adresshandel ist in einer durch Industrie und Dienstleistung geprägten freien Marktwirtschaft ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsfeld, um die für postalische Werbung benötigten Adressen zu generieren, und steht daher mit Direktwerbung in einem engen sachlichen Zusammenhang.

Weiter stellt die LDI NRW klar, dass bei personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person selbst öffentlich gemacht wurden, grundsätzlich die berechtigten Interessen der Unternehmen überwiegen. In diesem Fall bestehe eine tendenziell geringere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen. Die Behörde argumentiert hier mit § 28 Abs. 3 BDSG a. F., wonach in öffentlichen Registern (etwa Adress-, Rufnummern-, Branchenverzeichnisse) zusammengefasste personenbezogene Daten (z. B. Name, Berufs- oder Geschäftsbezeichnung, Anschrift) über Angehörige einer Personengruppe grundsätzlich für Werbezwecke verwandt werden durften (ausgenommen Pflichtveröffentlichungen, z. B. Impressumsangaben auf Internetseiten). Mit dieser Vorschrift hatten die damals zuständigen Gesetzgebungsorgane die widerstreitenden Interessen von Unternehmen an der werbenden Tätigkeit und Verbraucherinnen und Verbraucher am Schutz vor ungewollter Werbung durch eine gesetzliche Festlegung austariert. Es wird davon ausgegangen, dass diese gesetzliche Wertung weiterhin - auch unter der DS-GVO - eine sachgerechte Interessenabwägung darstellt.

Schließlich verweist die Behörde auf die Betroffenenrechte wie Widerspruch und Auskunft und erwähnt insbesondere die Möglichkeit, sich in die Robinsonliste des DDV eintragen zu lassen, soweit Personen keine adressierte Briefwerbung wünschen.

Zum vollständigen Bericht (Adresshandel zum Zwecke der Werbung nach der DS-GVO ab S. 124 ff.)

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