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Webcast "Art. 82 DS-GVO: Schmerzensgeld statt Bußgeld?"

Die Bußgeldpraxis ist in Deutschland abgesehen von wenigen "Leuchtturmverfahren" eher zurückhaltend. Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach Artikel 82 DS-GVO "mausert sich" in der Praxis jedoch zu einem Risiko. Denn diesen kann jeder geltend machen und die Anknüpfungspunkte sind in Anbetracht der Komplexität zur 100%igen Umsetzung der DS-GVO vielfältig. Zuweilen werden Unternehmen sogar bspw. mit Auskunftsansprüchen Fallen gestellt. Im schlimmsten Fall können die Gesamtkosten aus Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch höher sein als ein Bußgeld, da zwar der Einzelanspruch vielleicht geringer, aber die Summe zuzüglich gegnerischer Rechtsanwaltskosten höher sein kann. Insbesondere dann, wenn die Rechtsprechung das Schmerzensgeld anhand der Bußgeldkriterien bemessen sollte.
Der Webcast half dabei, sich auf solche Szenarien vorzubereiten und gab einen Überblick. Er richtete sich an alle Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten umgehen. Referent war Dr. Jens Eckhardt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte.
Die Teilnahme war für DDV-Mitglieder kostenfrei. Nicht-Mitglieder zahlten 90 EUR zzgl. MwSt.
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